Beim «Leitfaden Bernische Systematische Information Gemeinden» (BSIG) handelt es sich um interne Informationen und Weisungen der kantonalen Verwaltung. Die BSIG-Information 2/213.316/3.2 betrifft das Vorgehen bei Schadensereignissen während der Mandatsführung (betreffend Personen nach Art. 73 Abs. 2 KESG; insbesondere private Mandatsträger). Erachtet die KESB einen Schadenersatzanspruch als gerechtfertigt, hat sie gemäss der BSIG-Information die Haftung des Kantons anzuerkennen. Die Anerkennung kann direkt im Rahmen der Berichts- bzw. Rechnungsprüfung erfolgen (Art. 3.1.2 der BSIG-Information).