Die Anerkennung des Schadens, die Meldung an den Schadenpool und die Überweisung der Akten an die JGK erfolgten gestützt auf die BSIG-Information 2/213.316/3.2 vom 20. August 2015 (zu finden unter http://www.bsig.jgk.be.ch/bsig- 2010web/bsig/fileDownload?documentId=756&LANGUAGE=de). Mit der Meldung eines Schadens – auch wenn dieser von der KESB anerkannt wurde – ist noch nichts über die Haftung des Beschwerdeführers entschieden. Beim «Leitfaden Bernische Systematische Information Gemeinden» (BSIG) handelt es sich um interne Informationen und Weisungen der kantonalen Verwaltung.