Die Anerkennung eines Schadens und die Meldung an den Schadenpool bezweckten gemäss der Vorinstanz, den entsprechenden Betrag im Sinne einer Vorfinanzierung durch den Kanton an den Betroffenen überweisen zu können, während die Überweisung der Akten an die JGK zur Durchführung eines Rückgriffsverfahrens erfolgte (vgl. E. 4 ff. des angefochtenen Entscheids, VA). 14.4 Die Anerkennung des Schadens, die Meldung an den Schadenpool und die Überweisung der Akten an die JGK erfolgten gestützt auf die BSIG-Information 2/213.316/3.2 vom 20. August 2015 (zu finden unter http://www.bsig.jgk.be.ch/bsig- 2010web/bsig/fileDownload?