14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung von Ziff. 4 des Entscheids der KESB Oberaargau vom 25. Oktober 2016 betreffend die Anerkennung einer Schadenshöhe von CHF 85‘158.90, deren Meldung an den Schadenpool sowie die Weiterleitung der Akten an das Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). 14.2 Weder die Meldung eines anerkannten Schadens an den Schadenpool noch die Überweisung der Akten an die JGK bilden ein Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. STECK, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N 19 zu Art. 450 ZGB).