3 10. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 11. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 12. Der Beschwerdeführer ist als Beistand und damit Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).