7. Am 20. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (pag. 57 ff.). II. 8. Für Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).