5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2016 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): Ziff. 1, 4 und 6 des Entscheids des KESB Oberaargau vom 25. Oktober 2016 (Verfahren Nr. 865117/2012-5785) seien aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens, dies mit den Anweisungen, - dass unter Berücksichtigung erfolgter Mehrleistungen des Beschwerdeführers eine Neuberechnung vorzunehmen ist, ob und ggf. in welchem Umfang ein Schaden zu Lasten von C._____