3. Mit Entscheid vom 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer superprovisorisch aus dem Amt als Beistand entlassen. Als neue Beistandsperson wurde die Berufsbeiständin E.________, eingesetzt (vgl. VA, Register 2). Die superprovisorische Anordnung wurde mit Entscheid vom 28. Juli 2016 bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 21. August 2016 den Schlussbericht und die Schlussrechnung per 20. Juli 2017 einzureichen. Der auf den 20. Juli 2017 datierte Schlussbericht sowie die Rechnung für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis am 30. April 2016 gingen am 6. September 2016 bei der Vorinstanz ein (vgl. VA, Register 2).