2. Der Betroffene lebt seit langer Zeit bei der Pflegefamilie D.________. Anfang Juli 2016 meldete sich Frau D.________ bei der KESB Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend ausstehender Zahlungen für die Unterbringung des Betroffenen sowie offener Rechnungen der Krankenkasse. Am 20. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu von der Vorinstanz angehört, wobei er Fehler einräumte (vgl. VA, Register 7).