3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/5, ausmachend CHF 200.00, und der Beschwerdeführerin 2 zu 4/5, ausmachend CHF 800.00, auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 verrechnet. 4. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ - der Vorinstanz - dem Mitbeteiligten, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern