108 Abs. 1 VR- PG). Diese Kosten werden mit dem vor oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 43. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 16 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.