Soweit die Anhörung durch die Wahrung des höchstpersönlichen Rechts der Betroffenen begründet wird, so muss daran erinnert werden, dass dieses Recht nur durch die Betroffene wahrgenommen werden kann. Nachdem vorliegend die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug konkludent auf ihr Anhörungsrecht verzichtet hat, kann der Gehörsrüge durch eine nahestehende Person kein Erfolg mehr beschieden sein. 41. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Betroffenen als gegenstandslos abzuschreiben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen. IV.