Zu prüfen bleibt, ob sie trotzdem, gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführerin 2 persönlich angehört werden müsste. Zur Klärung des Sachverhalts ist die Anhörung der Betroffenen nicht erforderlich, nachdem dieser aufgrund der Aktenlage erstellt ist. Soweit die Anhörung durch die Wahrung des höchstpersönlichen Rechts der Betroffenen begründet wird, so muss daran erinnert werden, dass dieses Recht nur durch die Betroffene wahrgenommen werden kann.