15 40. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Betroffene hätte persönlich anhören müssen, oder ob dies unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig gewesen wäre. Die Anhörung hätte vor oberer Instanz nachgeholt werden und ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt werden können. Allerdings hat die Betroffene ihre Beschwerde mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zurückgezogen (KES- Ger-Akten, p 37). Sie hat den erstinstanzlichen Entscheid akzeptiert und hat damit konkludent auch auf ihr Anhörungsrecht verzichtet.