39. Wie hiervor dargelegt ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör zunächst aus Art. 29 Abs. 2 BV. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör räumt aber keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1). Dieser kann indes durch eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden.