Der KESB Emmental und dem Vorsorgebeauftragten kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Vorstössen (hinsichtlich Vorlegung des Validierungsentscheids und des Arztzeugnisses von Dr. med. M.________) der Beschwerdeführerin 2 im Namen der Betroffenen keine Folge leistete. Wollte sich die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die Patientenverfügung über den Gesundheitszustand der Betroffenen erkundigen, so hatte sie sich direkt an die Ärztinnen und Ärzte zu wenden, deren Schweigepflicht durch die Verfügung aufgehoben wurden (Ziff. 3 der Bevollmächtigung).