Zudem konnte die Betroffene der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Urteilsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Handlungsvollmacht erteilen. Der KESB Emmental und dem Vorsorgebeauftragten kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Vorstössen (hinsichtlich Vorlegung des Validierungsentscheids und des Arztzeugnisses von Dr. med. M.________) der Beschwerdeführerin 2 im Namen der Betroffenen keine Folge leistete.