Eine Beistandschaft wird behördlich errichtet (vgl. Art. 390 Abs. 1 ZGB). Deshalb konnte die Betroffene die Beschwerdeführerin 2 mittels der «Beistandserklärung» vom 22. September 2016 nicht zu ihrer Beiständin ernennen. Zudem konnte die Betroffene der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Urteilsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Handlungsvollmacht erteilen.