sen). 37. Nachdem die KESB Emmental und nun das angerufene Gericht die Urteilsunfähigkeit der Betroffenen festgestellt haben, wäre die ausschliessliche Zustellung des Entscheids an die Betroffene nicht gültig gewesen. Zu Recht ist die KESB Emmental nach Validierung des Vorsorgeauftrags dem Willen der Betroffenen gefolgt und hat den angefochtenen Entscheid dem Vorsorgebeauftragten eröffnet.