35. In der Beschwerde wird vorgebracht, die KESB Emmental bzw. der Vorsorgebeauftragte habe sich trotz Anfrage der Vertreterin, der Beschwerdeführerin 2, geweigert, den Validierungsentscheid und das massgebende Arztzeugnis (von Dr. M.________) vorzulegen. Dass das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin 2 verletzt worden wäre, wird hingegen nicht geltend gemacht. 36. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat die betroffene Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits