Der Vorsorgeauftrag soll behördliche Interventionen möglichst gering halten, um die private Regelung der Angelegenheit zu honorieren. Solange keine Gefährdung der Interessen der Betroffenen vorliegt – wofür es hier keine Anzeichen gibt –, ist ein Eingriff der KESB auch in Form der Berichterstattungspflicht des Beauftragten deshalb nicht gerechtfertigt. Rechtliches Gehör