Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Überprüfungsmassnahmen der KESB nötig wären. Insofern dient die nur zurückhaltende Einmischung der KESB im Falle des Vorliegens eines Vorsorgeauftrages gerade der Stärkung des Willens der betroffenen Person – des Willens während bestehender Urteilsfähigkeit, während nach Eintreten der Urteilsfähigkeit eben gerade kein verbindlicher Wille mehr vorliegt. Der Vorsorgeauftrag soll behördliche Interventionen möglichst gering halten, um die private Regelung der Angelegenheit zu honorieren.