Weitere Gründe für Zweifel an der Eignung des Beauftragten führt die Beschwerdeführerin 2 nicht an. Der Beauftragte ist offensichtlich nicht an der erwähnten Familienfirma beteiligt (Beschwerde S. 6 p 11, Handelsregisterauszug) und wäre deshalb von einer Kündigung des Darlehens über CHF 700‘000.00 nicht direkt betroffen. Sollte es trotzdem zu Interessenkonflikten kommen, wird der Beauftragte von Gesetzes wegen seine Vertretungsbefugnis verlieren. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Überprüfungsmassnahmen der KESB nötig wären.