Ebenso hindert ihn die Eigenschaft als Pflichtteilserbe nicht daran, das Vermögen der Betroffenen sachgerecht zu verwalten. Wie die KESB Emmental in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nahm die Betroffene bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags und der Einsetzung ihres Sohnes als Vorsorgebeauftragten die latent abstrakte Interessenkollision hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche ihrer Kinder in Kauf. Die KESB Emmental hatte diesem Willen der Betroffenen Rechnung zu tragen (KESGer-Akten p 102 f.).