Auch dass der Beauftragte mit den neuen finanziellen Plänen der Betroffenen nicht einverstanden ist, stellt seine Eignung nicht in Frage. Da die Betroffene in geschäftlichen Dingen – wie hiervor dargelegt – urteilsunfähig ist, sind ihre entsprechenden Bekundungen für den Beauftragten nicht verpflichtend. Er wird sie zur Kenntnis nehmen und soweit im Interesse der Betroffenen umsetzen, muss aber selber Vernunft walten lassen.