13 bzw. unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin 2 hingegen bestärkt sie in eigenen Geschäftsplänen. Letzteres dürfte der Betroffenen genehmer sein als die Vorhaltungen der Kinder. Das ändert aber nichts daran, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, finanzielle Entscheide mit Vernunft zu treffen, dass also ihre Kinder und nicht ihre Treuhänderin (Beschwerdeführerin 2) mit ihrer Einschätzung richtig liegen.