34. Die Beschwerdeführerin 2 erklärt nicht näher, weshalb der Beauftragte für seine Aufgabe nicht (mehr) geeignet sein soll. Aus der Rechtsschrift lässt sich vermuten, dass drei Umstände dafür massgebend sein sollen: Der Beauftragte habe selber das Validierungsverfahren (unterstellt: böswilligerweise) in Gang gesetzt (Beschwerde S. 12 p 23); der Beauftragte habe der Betroffenen die sie betreffenden ärztlichen Zeugnisse und Entscheide verheimlicht (S. 8 p 15, S. 12 p 23); die Kinder und insbesondere der Beauftragte wollten die geschäftlichen Pläne der Betroffenen durchkreuzen, um ihr Erbe zu erhalten (S. 7 p 13).