Der Wille der vorsorgenden Person soll möglichst respektiert werden, ohne zusätzliche Kriterien einzuführen. Da der Vorsorgeauftrag daher stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die KESB mit Blick auf die Frage der Interessenkollision des Vorsorgebeauftragten zur Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat (vgl. RUMO-JUNGO, a.a.O., N 24 zu Art. 363 ZGB).