O., N 111 zu Art. 363 ZGB). Die KESB darf gemäss Botschaft nur dann von sich aus vom Willen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin abweichen, wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person ihren Aufgaben nicht gewachsen ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7027). Die Geeignetheit im Sinne des Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 entspricht nicht derjenigen von Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB (BOENTE, N 117 zu Art. 363 ZGB). Der Wille der vorsorgenden Person soll möglichst respektiert werden, ohne zusätzliche Kriterien einzuführen.