33. Die vorsorgebeauftragte Person ist im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB für ihre Aufgaben geeignet, wenn sie die Interessen der vorsorgenden Person (vorsorge- auftragsvertrags-)pflichtgemäss zu besorgen vermag. Dies ist der Fall, wenn durch ihre Fürsorge die Interessen der auftraggebenden Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind und ihr deswegen die Befugnisse teilweise oder ganz zu entziehen wären (BOENTE, a.a.O., N 111 zu Art.