Der Bericht von Dr. O.________ vom 20. Januar 2017 vermag daran keine Zweifel zu wecken. Er bestätigt, dass die Betroffene auf den ersten Blick vital erscheint, bejaht aber nicht ihre Urteilsfähigkeit, obwohl sein Zeugnis für das Verfahren gefragt war (Beschwerde S. 9, p 17). Er verwies für den unsicheren zerebralen Zustand der Betroffenen auf weitere Abklärungen. Eine Abklärung durch eine Memory-Clinic hat aber schon statt gefunden. Das entsprechende Resultat wurde durch Dr. med. M.________ übermittelt. Es gibt keinerlei Grund, an der korrekten Wiedergabe der Resultate der Untersuchungen zu zweifeln.