Prof. P.________ stellte fest, dass die Patientin sich über die kognitiven Störungen nicht beklage und diese nur wenig wahrnehme. Zur Urteilsfähigkeit in Bezug auf administrative und finanzielle Belange äusserte sich der Arzt nicht. Von eigenständigen geschäftlichen Entscheiden rät er der Betroffenen aber ab. 32. Aus den in den Akten liegenden Arztzeugnissen ergibt sich folgendes Bild: