Als Beleg für die Urteilsfähigkeit der Betroffenen reichten die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes PD Dr. med. O.________, Facharzt FMH Innere Medizin sowie Kardiologie, vom 20. Januar 2017 nach. Dieser erläuterte, die Patientin wirke bezüglich ihrem zerebralen Zustand orientiert und präsent und schildere die Bedrängnis und Beschneidung ihrer Freiheit, fast Nötigung durch die Kinder, namentlich der Tochter. Zu der Urteilsfähigkeit der Betroffenen äussert sich Dr. O.______