Es genügt auch ein ärztliches Zeugnis. Festgestellt werden müssen jedoch in jedem Fall die die Urteilsunfähigkeit begründenden Tatsachen (N 102). Die Urteilsunfähigkeit muss für die im Vorsorgeauftrag benannten Aufgabenbereiche eingetreten sein (N 106). 31. Die Betroffene ist 92½ Jahre alt. Sie lebt im eigenen Haushalt. Sie wird von der Spitex (zweimal pro Tag) und durch eine in Teilzeit angestellte Person unterstützt, welche die hauswirtschaftlichen Belangen, die Medikamenteneinnahme, die Versorgung des Haushaltes mit Lebensmitteln sowie die Besorgung des Gartens sicherstellt.