360 ZGB). In Bezug auf den Vorsorgeauftrag bezieht sich die Urteilsfähigkeit auf den zur Übernahme gestellten Aufgabenbereich der Personen- und Vermögenssorge oder der Vertretung im Rechtsverkehr (ebenda, N 84). Die Urteilsunfähigkeit ist als Sachverhalt von der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 446 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen zu erforschen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu (BOENTE, N 101 zu Art. 363 ZGB). Die Anordnung eines Gutachtens ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt auch ein ärztliches Zeugnis.