10 zweierlei voraus: ein intellektuelles Element, als Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und ein voluntatives, auch sogenanntes willensmässiges bzw. charakterliches Element, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (BOENTE, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erwachsenenschutz, N 80- 82 zu Art. 360 ZGB).