30. Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der nicht [...] infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Bezugspunkt der Urteilsfähigkeit ist das Handeln, an das die Rechtsordnung Rechtsfolgen anknüpft. In diesem Sinne ist die Urteilsfähigkeit «relativ» zu verstehen. Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, setzt