Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgabe zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann (Art. 369 Abs. 1 und 2 ZGB).