Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob: 1. dieser gültig errichtet worden ist, 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 ZGB).