27. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die KESB Emmental habe den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Anders als sonst üblich (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1) wird die formelle Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs erst nach der Prüfung der Frage betreffend die Urteilsfähigkeit der Betroffenen behandelt (vgl. unten Ziff. 35 ff.). Rechtliches zum Vorsorgeauftrag