25. Als nahestehende Person kommt der Beschwerdeführerin 2 eigenständige Beschwerdebefugnis zu (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher einzutreten. 26. Zu den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen betreffend Befragung der Betroffenen, der Beschwerdeführerin 2 und von PD Dr. med. O.________ als Zeuge ist festzuhalten, dass solche nicht notwendig erscheinen, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). Der Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt (vgl. unten Ziff. 32). Deshalb sind diese Beweisanträge abzuweisen. III.