Folglich ist der vorliegende Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin 1 am 12. Dezember 2016 gültig erfolgt. Zog sich die Beschwerdeführerin 1 somit aus dem Verfahren zurück, wird in diesem Verfahren auch ihre Vertretung durch Rechtsanwalt C.________ ab diesem Zeitpunkt obsolet, ungeachtet der ursprünglich ausgestellten Vollmacht. Rechtsanwalt C.________ konnte sich somit am 20. Dezember 2016, nach erfolgtem Beschwerderückzug, nicht mehr im Namen der Beschwerdeführerin 1 äussern. Die Beschwerde der Betroffenen wird somit infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.