24. Nun hat die Betroffene ihre Beschwerde mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zurückgezogen. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch der Rückzug der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 1 wirksam ist. Dies muss bejaht werden, denn in Prozessen der erwähnten Art, in welchen es um die Frage der Urteilsfähigkeit der beschwerdeführenden Betroffenen geht, dürfen für den Rückzug des Rechtsmittels nicht höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden als für die Ergreifung des Rechtsmittels. Folglich ist der vorliegende Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin 1 am 12. Dezember 2016 gültig erfolgt.