8 Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB sehr nahe (vgl. RUMO-JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, 5. Auflage, N 41 zu Art. 360 ZGB). Die Stellung der Betroffenen verhält sich in casu somit nicht anders als im altrechtlichen Entmündigungsverfahren, weshalb sie als prozessfähig zu gelten hat.