23. Vorliegend stellte die KESB Emmental mit Entscheid vom 28. Oktober 2016 die Urteilsunfähigkeit der Betroffenen für die im Vorsorgeauftrag genannten Aufgabenbereiche (insbesondere die Sicherstellung eines geordneten Alltags, die Wahrung der finanziellen Interessen, sämtliche zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen und die umfassende Vertretung im Rechtsverkehr) fest und validierte (nach Prüfung der Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 363 Abs. 2 ZGB) den Vorsorgeauftrag vom 31. Januar 2014.