immerhin nicht so weit, in den erwähnten Angelegenheiten (Beschwerden gegen die Entmündigung oder die Nichtaufhebung der Vormundschaft, Eheeinsprache, usw.) auch den mit Bezug hierauf absolut Urteilsunfähigen als prozessfähig zu betrachten, sondern ihr Sinn sei nur, dass an die Urteilsfähigkeit hier nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden dürften wie anderwärts. In einem Verfahren, das die Frage betraf, ob die beschwerdeführende Betroffene zur Überprüfung der über sie verhängten vormundschaftlichen Massnahmen selbständig einen Anwalt beauftragen kann oder nicht, hielt das Bundesgericht fest, die beschwerdeführende