In diesem Sinne hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 77 II 7 fest, dass es seine Praxis sei, Berufungen (Beschwerden), die sich gegen die (altrechtliche) Entmündigung oder die Nichtaufhebung der (altrechtlichen) Vormundschaft richten, nicht wegen Prozessunfähigkeit der beschwerdeführenden Partei als unwirksam zu erklären, sondern materiell zu beurteilen, auch wenn die Akten darauf schliessen liessen, dass die beschwerdeführende Partei wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht imstande sei, zur Frage, ob sie unter Vormundschaft gehöre, vernunftgemäss Stellung zu nehmen (E. 2). Diese Praxis gehe aber