7 rechtliche Wirkungen herbeizuführen und ist daher mindestens dem Grundsatze nach schlechthin prozessunfähig (e contrario aus Art. 11 Abs. 1 VRPG; Art. 18 ZGB). Für sie handelt der gesetzliche Vertreter vorbehältlich der Geltendmachung der absolut höchstpersönlichen Rechte. In diesem Bereich ist die Vertretung ausgeschlossen, weshalb diesen Personen die gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser Rechte in der Regel verschlossen bleibt.