21. Da sich vorliegend kaum fachspezifische Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). 22. Die Prozessfähigkeit gehört zu den Verfahrensvoraussetzungen und ist von Amtes wegen zu prüfen. Sie muss im Allgemeinen zu Beginn eines Verfahrens gegeben sein und jedenfalls im Entscheidzeitpunkt vorliegen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, N 1 zu Art. 11 VR- PG).