18. Ebenfalls am 22. Februar 2017 (Postaufgabe: 24. Februar 2017) reichte D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, eine Stellungnahme ein (KESGer-Akten p 161 ff.) und beantragte, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 24. November 2016 sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Rechtsbegehren 1), das Verfahren bezüglich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei infolge Rückzugs abzuschreiben (Rechtsbegehren 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 (Rechtsbegehren 3). II.